Dazu seien verschiedene rechtliche Abklärungen der Praktikanten gekommen sowie mündliche und schriftliche Ausführungen betreffend die Sistierung des Verfahrens und die Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens. Der geltend gemachte Gesamtaufwand sei für eine derart umfassende Hauptverhandlung angemessen gewesen. Definitiv nicht mehr nachvollziehbar sei, dass für die zweite Hauptverhandlung nur noch eine Stunde Vorbereitungszeit eingesetzt werde.