Hinsichtlich des Zeitaufwands für die Analyse des Gutachtens verkenne das Regionalgericht, dass es sich um ein 8-seitiges Gutachten gehandelt habe, welches das zentrale Element der Anklage gewesen sei und sehr komplizierte medizinische Ausführungen enthalten habe. Der für die Analyse des Gutachtens eingesetzte Zeitaufwand sei für einen Nichtmediziner angemessen. Gleiches gelte für den Aufwand bezüglich der Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Februar 2017. Hierbei sei es um die Abklärungen von zusätzlichen Beweisanträgen gegangen. Die Be-