Erst nach der ersten Hauptverhandlung habe ihn der Beschuldigte wieder kontaktiert. Hierüber sei das Regionalgericht informiert worden. Es seien Betrachtungen über die Zulässigkeit der Durchführung der ersten Hauptverhandlung und das Abwesenheitsverfahren notwendig gewesen. In Bezug auf den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten sei es zu einer Gesetzesänderung sowie in Bezug auf den mit der Übertragung von HI-Viren verbundenen Vorwurf der schweren Körperverletzung zu verschiedenen Praxisänderungen gekommen. Dies habe zu einer gewissen rechtlichen Komplexität beigetragen.