Der Beschuldigte habe sich zudem aufgrund eines vorangegangen Verfahrens im vorzeitigen Strafvollzug befunden, was den Besprechungsaufwand erhöht habe. Nachdem der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden Sicherungsmassnahmen verhängt hätten, und dieser in der Folge die Schweiz verlassen habe, habe er über verschiedene Kontaktadressen in der Schweiz versucht, mit dem Beschuldigten Kontakt herzustellen. Dies sei ausserordentlich zeitaufwändig gewesen. Erst nach der ersten Hauptverhandlung habe ihn der Beschuldigte wieder kontaktiert.