Zudem habe kein Geständnis vorgelegen und die Beweisführung habe indirekt erfolgen müssen. Es seien zahlreiche medizinische Unterlagen eingefordert und ein virologisches Gutachten erstellt worden. Der Beschuldigte habe sich zudem aufgrund eines vorangegangen Verfahrens im vorzeitigen Strafvollzug befunden, was den Besprechungsaufwand erhöht habe.