6 CHF 0.40 zu entschädigen und dem Beschwerdeführer hierfür CHF 88.00 anzurechnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Honorarkürzung zusammengefasst ein, das vorliegende Verfahren sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Das Verfahren habe zahlreiche Schnittstellen zu einem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgewiesen. Zudem habe kein Geständnis vorgelegen und die Beweisführung habe indirekt erfolgen müssen.