Der Beschuldigte sei jedoch seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unbekannten Aufenthalts. Somit seien diese Zeitaufwände zu streichen, da sie wegen der Abwesenheit des Beschuldigten nicht nötig gewesen seien bzw. nicht stattfinden konnten. Der Zeitaufwand von 17.5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer sei für einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt ebenfalls deutlich zu hoch. Für das Gericht erscheine insoweit ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen.