Die Reisezeit sei nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen. Ebenso erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand für die Analyse des Gutachtens sowie die Abklärungen bezüglich der Verfügung vom 7. Februar 2017 als zu hoch. Es werde diesbezüglich lediglich ein Zeitaufwand von 2.5 bzw. 1 Stunde gewährt. Der Beschwerdeführer mache zudem am 20. Dezember 2017 eine Besprechung sowie im Nachgang zur Hauptverhandlung eine Nachbetreuung geltend. Der Beschuldigte sei jedoch seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unbekannten Aufenthalts.