Die Akten seien überschaubar gewesen und die Bedeutung der Streitsache sei als durchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe Aufwände geltend gemacht, die nicht das vorliegende Strafverfahren betreffen würden. Der diesbezügliche Zeitaufwand sei zu streichen. Bezüglich der Einvernahmen und Verhandlungen vor dem Gericht falle auf, dass eine längere Zeitdauer angegeben werde, als die effektive Dauer jeweils betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass jeweils auch die Reisezeit eingerechnet worden sei. Die Reisezeit sei nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen.