O., N. 7 zu Art. 135 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 135 StPO mit Hinweisen). Im Kanton Bern besteht zudem keine Vorschrift, welche ein besonderes Anhörungsrecht für den Fall der beabsichtigten Kürzung des Honorars vorsehen würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der Kürzung des Honorars ohne vorgängige Anhörung demnach nicht verletzt. Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist wenigstens summarisch zu begründen.