4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, das Regionalgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn vorgängig der Kürzung des Honorars nicht angehört habe. 4.2 Gemäss gängiger Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art.