Das Regionalgericht holte auf Antrag der Strafund Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht ein, edierte die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SK 15 221 und lud zwei weitere Zeugen zur Befragung vor. Zudem erkannte es die von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte deutsche Pressemitteilung zum Erscheinen der Studie zur Lebenserwartung von HIV-Patienten zu den Akten. Am 7. September 2017 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf Nichtanhandnahme der Hauptverhandlung, da die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nicht erfüllt seien.