Nachdem im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO zusätzlich der Zeuge E.________ einvernommen worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 beim Regionalgericht (Zusatz-)Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung. Das Regionalgericht holte auf Antrag der Strafund Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht ein, edierte die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SK 15 221 und lud zwei weitere Zeugen zur Befragung vor.