als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Nach der Einvernahme des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin am 10. Juli 2015, der Edition der medizinischen Akten und der Einholung eines virologischen Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlichkeit der HIV-Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 20. Juni 2016 mit, dass die geplante Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten infolge unbekannten Aufenthalts desselben abgesetzt werde und die Fristansetzung nach Art. 318 StPO folge.