Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Neufestsetzung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten bestehende Nachforderungsrecht entsprechend erhöht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dieses gilt demnach als nicht angefochten.