Am 21. Februar 2019 hielt die Verfahrensleitung an ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 fest. Gleichentags – noch ohne Kenntnis der Verfügung vom 21. Februar 2019 – reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mittels welcher er erneut um Ansetzung einer neuen Replikfrist bis am 11. März 2019, evtl. bis am 4. März 2019, ersuchte. Eventualiter sei die Replikfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 hielt die Verfahrensleitung an der Verfügung vom 19. Februar 2019 weiterhin fest und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Replik ab.