Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wies die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Replik begründet ab. Am 20. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2019 und um antragsgemässe Erstreckung der Frist. Am 21. Februar 2019 hielt die Verfahrensleitung an ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 fest.