Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 127 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter B.________ Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. März 2018 (PEN 16 376) Erwägungen: 1. Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 16. Februar 2015 amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.________ im Strafverfahren wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfa- cher Körperverletzung. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor dem Regional- gericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) reichte der Be- schwerdeführer am 27. Februar 2018 eine detaillierte Honorarnote ein, mit welcher er einen Zeitaufwand von insgesamt 71.1 Stunden und einen Geldbetrag von total CHF 15‘689.70 geltend machte. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 sprach das Regi- onalgericht den Beschuldigten von der Anschuldigung des Verbreitens menschli- cher Krankheiten, angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, frei. Hinge- gen erklärte es ihn der schweren Körperverletzung, begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig. Mit Entscheid vom 16. März 2018 – nachdem der Regiona- len Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nach der Urteilseröffnung das recht- liche Gehör gewährt worden war – setzte das Regionalgericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wie folgt fest: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.05 200.00 CHF 7'810.00 Reisezuschläge 6.00 75.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 279.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'539.80 CHF 683.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'223.00 volles Honorar CHF 9'762.50 Reisezuschläge 6.00 75.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 279.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'492.30 CHF 839.40 Total CHF 11'331.70 nachforderbarer Betrag CHF 2'108.70 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'400.00 CHF 107.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'507.80 volles Honorar CHF 1'500.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'700.00 CHF 130.90 Total CHF 1'830.90 nachforderbarer Betrag CHF 323.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit insgesamt CHF 10‘730.80. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- 2 chend CHF 2‘431.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2018 Beschwerde. Er bean- tragte das Folgende: 1. Der Entscheid vom 16. März 2018 sei in Bezug auf die Entschädigung auf die amtliche Verteidi- gung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ aufzuheben. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei wie folgt zu bestimmen: Leistungen bis 31. Dezember 2017: amtliche Entschädigung CHF 10‘860.00 Auslagen CHF 264.80 Reisezuschläge CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8% CHF 902.00 Total auszurichtendes Honorar CHF 12'176.80 Leistungen ab 1. Januar 2018: amtliche Entschädigung CHF 2‘600.00 Auslagen CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% CHF 204.10 Total auszurichtendes Honorar CHF 2‘854.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ [mit] insgesamt CHF 14‘880.90, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Am 5. April 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren zufolge der angemeldeten Berufung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde festge- stellt, dass mit Beschluss SK 18 301 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2018 das Verfahren infolge Rückzugs der Beru- fung abgeschrieben wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde wieder aufgenom- men und fortgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 4. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wies die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Replik begründet ab. Am 20. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2019 und um antragsgemässe Erstreckung der Frist. Am 21. Februar 2019 hielt die Verfahrensleitung an ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 fest. Gleichentags – noch ohne Kenntnis der Verfügung vom 21. Februar 2019 – reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mittels welcher er erneut um Ansetzung einer neuen Replikfrist bis am 11. März 2019, evtl. bis am 4. März 2019, ersuchte. Eventualiter sei die Replikfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 hielt die Verfahrensleitung an der Verfügung vom 19. Februar 2019 weiterhin fest und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Replik ab. 2. 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann der amt- liche Verteidiger innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des 3 Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a und Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Kommt es zu einer Berufung gegen den Sachentscheid, sind die Einwände zur Höhe der amtlichen Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2018 hat die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Berufungsverfahren infolge Rückzugs als erle- digt abgeschrieben. Damit ist die Beschwerde des amtlichen Verteidigers durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Neufestsetzung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten bestehende Nachforderungsrecht ent- sprechend erhöht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dieses gilt demnach als nicht angefochten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 4‘150.10 wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen gefällt (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 395 StPO). 3. Sachverhaltsmässig lässt sich den Akten zusammengefasst was folgt entnehmen (vgl. im Detail die Begründung des Urteils des Regionalgerichts vom 28. Februar 2018, Prozessgeschichte, S. 3 ff. [Verfahrens-Nr. PEN 16 376]): Am 12. Januar 2015 erstattete die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten (früherer Lebenspartner) Strafanzeige, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser HIV-infiziert ist und eine von ihr vorgenommen Untersuchung ebenfalls ein positi- ves Testresultat ergeben hatte. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin wurden in der Folge am 12. resp. 29. Januar 2015 im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einvernommen, wobei der Beschuldigte eine Ansteckung der Straf- und Zivilklägerin mit dem HI-Virus bestritt. Am 10. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verbrei- tens menschlicher Krankheiten und einfacher Körperverletzung. Dem Beschuldig- ten wurde am 16. Februar 2015 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Nach der Einvernahme des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklä- gerin am 10. Juli 2015, der Edition der medizinischen Akten und der Einholung ei- nes virologischen Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlichkeit der HIV-Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 20. Juni 2016 mit, dass die geplante Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten infolge unbekannten Aufenthalts desselben abgesetzt werde und die Fristansetzung nach Art. 318 StPO folge. Der Beschuldigte hatte sich an- fangs Sommer 2016 – nachdem er nach der Verbüssung einer früheren Freiheits- 4 strafe aus dem Strafvollzug entlassen worden war und keine Sicherungsmassnah- men für das hängige Strafverfahren getroffen worden waren – ins Ausland abge- setzt, ohne den Strafbehörden von seiner Absicht oder seinem nachfolgenden Auf- enthaltsort Kenntnis zu geben. Am 21. Juni 2016 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der schweren Kör- perverletzung. Nachdem im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO zusätzlich der Zeuge E.________ einvernommen worden war, erhob die Staatsan- waltschaft am 9. Dezember 2016 beim Regionalgericht (Zusatz-)Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung. Das Regionalgericht holte auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht ein, edierte die Akten des obergericht- lichen Verfahrens SK 15 221 und lud zwei weitere Zeugen zur Befragung vor. Zu- dem erkannte es die von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte deutsche Pres- semitteilung zum Erscheinen der Studie zur Lebenserwartung von HIV-Patienten zu den Akten. Am 7. September 2017 stellte der amtliche Verteidiger des Beschul- digten den Antrag auf Nichtanhandnahme der Hauptverhandlung, da die Voraus- setzungen für ein Abwesenheitsverfahren nicht erfüllt seien. Am 12. September 2017 fand der erste Teil der Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten statt. Das Regionalgericht verfügte, dass die Hauptverhandlung nach der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugen abgebrochen und erneut zur Haupt- resp. Fortsetzungsverhandlung vorgeladen werde. Am 27. Februar 2018 fand die Forts- etzungsverhandlung unter erneuter Abwesenheit des Beschuldigten im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens unter Abhaltung der Parteivorträge statt. Die Ur- teilseröffnung wie in E. 1 hiervor genannt, erfolgte am 28. Februar 2018, wobei der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zugesprochen wurde. Die Zivilklage bezüglich Schadenersatzes wurde auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, das Regionalgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn vorgängig der Kürzung des Honorars nicht angehört habe. 4.2 Gemäss gängiger Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 135 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 135 StPO mit Hinweisen). Im Kanton Bern besteht zudem keine Vorschrift, welche ein besonderes Anhörungsrecht für den Fall der beabsichtigten Kürzung des Honorars vorsehen würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers wurde mit der Kürzung des Honorars ohne vorgängige Anhörung demnach nicht verletzt. Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist wenigstens summa- risch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde in nachvollziehbarer Weise 5 kurz begründen muss, weshalb sie welche in Rechnung gestellten Aufwände für übersetzt beurteilt (vgl. Beschluss des Obergerichts das Kantons Bern BK 14 402 vom 23. November 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3; 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3; 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). Dass die Kürzung des Hono- rars durch das Regionalgericht nicht hinreichend begründet worden ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2018 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Strafverfahren wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körper- verletzung, ein Honorar von total CHF 15‘689.70 (71.1 Stunden à CHF 200.00, zu- züglich Auslagen von CHF 314.80 und MWST von CHF 1‘154.90) geltend. Das Regionalgericht kürzte den auf das amtliche Mandat fallenden Aufwand auf 45.05 Stunden, zuzüglich der Gewährung von acht Reisezuschlägen von je CHF 75.00, weiteren Auslagen von CHF 329.80 sowie der MWST. Zur Begründung führte es an, der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 71.1 Stunden erscheine als zu hoch. Es sei lediglich ein Sachverhalt zu beurteilen gewesen, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert gewesen sei. Die Akten seien überschaubar gewesen und die Bedeutung der Streitsache sei als durchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe Aufwände geltend ge- macht, die nicht das vorliegende Strafverfahren betreffen würden. Der diesbezügli- che Zeitaufwand sei zu streichen. Bezüglich der Einvernahmen und Verhandlungen vor dem Gericht falle auf, dass eine längere Zeitdauer angegeben werde, als die effektive Dauer jeweils betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass jeweils auch die Reisezeit eingerechnet worden sei. Die Reisezeit sei nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen. Ebenso erscheine der gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Analyse des Gutachtens sowie die Abklärungen bezüglich der Verfügung vom 7. Februar 2017 als zu hoch. Es werde diesbezüglich lediglich ein Zeitaufwand von 2.5 bzw. 1 Stunde gewährt. Der Beschwerdeführer mache zudem am 20. Dezember 2017 eine Besprechung sowie im Nachgang zur Hauptverhandlung eine Nachbetreuung geltend. Der Beschuldigte sei jedoch seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unbekannten Aufenthalts. Somit seien diese Zeitaufwände zu streichen, da sie wegen der Abwesenheit des Be- schuldigten nicht nötig gewesen seien bzw. nicht stattfinden konnten. Der Zeitauf- wand von 17.5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plä- doyer sei für einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt ebenfalls deutlich zu hoch. Für das Gericht erscheine insoweit ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als an- gemessen. Die Aufwände des Praktikanten vom 24. Januar 2018 sowie der Auf- wand bezüglich des Erstellens der Aktennotiz vom 23. Januar 2018 seien zu strei- chen. Der Versand von E-Mails sei kostenlos. Die Grundgebühren seien als Infra- strukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet. Es könnten deshalb keine Kosten für die E-Mails berücksichtigt werden. Hingegen seien die Fotokopien mit 6 CHF 0.40 zu entschädigen und dem Beschwerdeführer hierfür CHF 88.00 anzu- rechnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Honorarkürzung zusammenge- fasst ein, das vorliegende Verfahren sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli- cher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Das Verfahren habe zahl- reiche Schnittstellen zu einem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Be- schuldigten aufgewiesen. Zudem habe kein Geständnis vorgelegen und die Be- weisführung habe indirekt erfolgen müssen. Es seien zahlreiche medizinische Un- terlagen eingefordert und ein virologisches Gutachten erstellt worden. Der Be- schuldigte habe sich zudem aufgrund eines vorangegangen Verfahrens im vorzeiti- gen Strafvollzug befunden, was den Besprechungsaufwand erhöht habe. Nachdem der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, ohne dass die Straf- verfolgungsbehörden Sicherungsmassnahmen verhängt hätten, und dieser in der Folge die Schweiz verlassen habe, habe er über verschiedene Kontaktadressen in der Schweiz versucht, mit dem Beschuldigten Kontakt herzustellen. Dies sei aus- serordentlich zeitaufwändig gewesen. Erst nach der ersten Hauptverhandlung habe ihn der Beschuldigte wieder kontaktiert. Hierüber sei das Regionalgericht informiert worden. Es seien Betrachtungen über die Zulässigkeit der Durchführung der ersten Hauptverhandlung und das Abwesenheitsverfahren notwendig gewesen. In Bezug auf den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten sei es zu einer Ge- setzesänderung sowie in Bezug auf den mit der Übertragung von HI-Viren verbun- denen Vorwurf der schweren Körperverletzung zu verschiedenen Praxisänderun- gen gekommen. Dies habe zu einer gewissen rechtlichen Komplexität beigetragen. Auch die Bedeutung der Streitsache rechtfertige einen erheblichen anwaltlichen Aufwand nach den allgemeinen Regeln der Sorgfalt. Sämtliche Kürzungen, welche das Regionalgericht unter dem Titel «Streichung der Reisezeit» resp. «Kürzung der Verhandlungs- und Besprechungszeit» vorgenommen habe, seien unzulässig. Die durchschnittliche Reisezeit mit dem Auto nach Burgdorf betrage 22 Minuten. Er ha- be deshalb bei den Einvernahmen und Verhandlungen, bei welchen er mit dem Au- to angereist sei, keine Veranlassung gesehen, Reisezuschläge geltend zu machen, sondern die Zeit über den allgemeinen Aufwand abgerechnet. Vor und nach der Einvernahme vom 10. Juli 2015 habe eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden. Diese habe 0.8 Stunden gedauert. Der Zeitaufwand vom 10. Juli 2015 entspreche somit den erfassten 3.3 Stunden. Zudem habe er das Gerichts- gebäude nach der Hauptverhandlung am 12. September 2017 erst nach 4.1 Stun- den verlassen. Der Beschuldigte habe ihn zu diesem Zeitpunkt kontaktiert und er habe ihm den Fortgang der Verhandlung erläutert. Im Totalaufwand von 6 Stunden sei deshalb neben der Hauptverhandlung von 5 Stunden und der Reisezeit von 0.8 Stunden noch 1.2 Stunden Korrespondenz mit dem Beschuldigten enthalten. Hinsichtlich des Zeitaufwands für die Analyse des Gutachtens verkenne das Regi- onalgericht, dass es sich um ein 8-seitiges Gutachten gehandelt habe, welches das zentrale Element der Anklage gewesen sei und sehr komplizierte medizinische Ausführungen enthalten habe. Der für die Analyse des Gutachtens eingesetzte Zeitaufwand sei für einen Nichtmediziner angemessen. Gleiches gelte für den Auf- wand bezüglich der Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Februar 2017. Hierbei sei es um die Abklärungen von zusätzlichen Beweisanträgen gegangen. Die Be- 7 sprechung vom 20. Dezember 2017 habe stattgefunden, wenn auch nicht vor Ort. Gleiches gelte für die Nachbetreuung. Die Vorbereitung für die Hauptverhandlung beinhalte ein (erneutes) Aktenstudium, die Erarbeitung einer Strategie und allfällige Fragen an das Regionalgericht sowie die Vorbereitung eines 30-seitigen Plädoyers. Dazu seien verschiedene rechtliche Abklärungen der Praktikanten gekommen so- wie mündliche und schriftliche Ausführungen betreffend die Sistierung des Verfah- rens und die Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens. Der geltend gemachte Ge- samtaufwand sei für eine derart umfassende Hauptverhandlung angemessen ge- wesen. Definitiv nicht mehr nachvollziehbar sei, dass für die zweite Hauptverhand- lung nur noch eine Stunde Vorbereitungszeit eingesetzt werde. Zu beachten sei, dass tatsächlich nicht einmal diese eine Stunde Vorbereitungszeit gewährt worden sei, denn die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung habe allein schon mehr als die im Jahr 2018 gesamthaft gewährten 6 Stunden in Anspruch genommen, da die Reisezeit mitzuberücksichtigen sei. Er habe sich wieder in den Plädoyer-Entwurf einlesen und diesen an die neuen Instruktionen des Beschuldigten anpassen müs- sen. Zudem habe das Regionalgericht eine weitere Privatklage zu den Akten er- kannt, welche recht umfassend gewesen sei und es hätten die Anträge erfasst und die Kostennote ausgearbeitet werden müssen. All dies sei nicht in einer Stunde möglich. Was die Kürzung der E-Mail-Auslagen anbelange, gelte es festzuhalten, dass er die E-Mails ausgedruckt und ins Dossier abgelegt habe. Dafür habe er eine Pauschale von CHF 1.00 pro E-Mail verrechnet, aber keine Kopien erfasst. Sämtli- che E-Mails hätten Anhänge gehabt und mehr als drei Seiten ausgemacht. Zuge- standen werde die Kürzung der Kostennote betreffend die Buchungen vom 27. Ja- nuar, 1. Juni und 3. August 2015. Diese seien versehentlich in das vorliegende Strafverfahren eingebucht worden. 6. 6.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt hat Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung entwickelt: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regie- rungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. 8 6.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Inter- net unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfs- grösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszu- gehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die fol- genden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Er- fahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders be- gründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 6.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15): - Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rah- men des Zeitaufwands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tra- gen; 9 - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. 6.4 Auslagen sind spezifiziert aufzuführen. Der Anwalt kann den Aufwand für notwen- dige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung stellen. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstige Rechtsvorkehren des Anwalts sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastruktur- kosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (Ziff. 3.1 und 3.3 des KS Nr. 15). 6.5 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO). 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Regionalgericht in seiner oberinstanzlichen Stel- lungnahme zu Recht angemerkt hat, dass die amtliche Entschädigung in Anbe- tracht des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtli- chen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Regionalge- richt hat sich angesichts dessen zu Recht von Amtes wegen mit der eingereichten Honorarnote genauer auseinandergesetzt, auch wenn deren Höhe von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachver- haltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszuge- hen ist. Es handelte sich um eine Strafsache vor dem Einzelgericht und es war le- diglich ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht besonders kompliziert gestaltete. In rechtlicher Hinsicht haben sich einzig Fragen gestellt, die sich mit einem Blick in die Rechtsprechung und die Kommentare ohne weiteres beantworten liessen. Die Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der HIV-Übertragung bot entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keine besondere Schwierigkeit resp. war rasch zu erfassen. Auch die in sachverhaltlicher Hinsicht zu beantwortenden Fragen (Hat der Beschuldigte 10 die Straf- und Zivilklägerin mit HIV angesteckt? Wie erfolgte die Ansteckung? Hatte die Straf- und Zivilklägerin Kenntnis von der Krankheit des Beschuldigten und den- noch dem ungeschützten Geschlechtsverkehr zugestimmt?) und die sich daraus ergebenden Beweismassnahmen waren nicht überdurchschnittlich komplex. Dass der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe vehement bestritt und sich während dem ihm bekannten laufenden Verfahren ins Ausland absetzte, machte den Sachverhalt an sich nicht komplex. Mit der Flucht des Beschuldigten wurde nur das Verfahren et- was aufwändiger. Diesem Umstand wurde mit der Berücksichtigung der (angemes- senen) Aufwände für die erste und zweite Hauptverhandlung und der Abklärungen zum Abwesenheitsverfahren Rechnung getragen (vgl. E. 7.3 hiernach). Kommt hinzu, dass dieselbe Thematik wie im vorliegenden Verfahren bereits Thema im vorgängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten (PEN 14 202 resp. SK 15 221) war. Inwiefern dieses vorangehende Verfahren das vorliegende Verfahren zu- sätzlich verkompliziert haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich dannzumal ähnli- che Fragen gestellt haben, spricht vielmehr für eine reduzierte Komplexität des vor- liegenden Verfahrens. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte aufgrund des vorangegangenen Verfahrens bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, machte das Verfahren nicht zusätzlich komplexer. Die Akten waren mit zwei Bundesord- nern zudem überschaubar und nicht besonders umfangreich. Dasselbe gilt auch betreffend die zu würdigenden Arztberichte und das virologische Gutachten. An- ders als es der Beschwerdeführer dartut, können diese Unterlagen nicht als um- fangreich oder sonderlich komplex bezeichnet werden. Auch diese Unterlagen rechtfertigen es nicht, von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles auszugehen. Weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen wurden nicht vorge- nommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe über verschiedene Kontaktadressen in der Schweiz versucht, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen, wurden diese Aufwände in der Honorarnote nicht ausgewiesen. Auch diese vermö- gen daher keinen überdurchschnittlichen Aufwand zu begründen, wobei zudem fraglich erscheint, ob solche privaten Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Be- schuldigten überhaupt zu entschädigen wären, obliegt doch die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts der Strafbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.2; vgl. auch LIEBER, a.a.O., N. 6a zu Art. 135 StPO). Betreffend die Bedeutung der Sache ist von einem objektiven Massstab auszuge- hen (vgl. E. 6.2 hiervor). Das vorliegende Strafverfahren betraf einen schweren Vorwurf (Verbreitens menschlicher Krankheiten; schwere Körperverletzung) und das verletzte Rechtsgut (körperliche Integrität) wiegt hoch. Zudem sind die sich aus der Straftat ergebenden Folgen (lebenslängliche HIV-Infektion) für das betroffene Opfer einschneidend. Es ist daher – anderes als vom Regionalgericht gewürdigt – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen. Auch bei ei- ner überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache gilt es allerdings verschiedene Schweregrade zu unterscheiden. Im Vergleich zu anderen Verfahren betreffend Ansteckung mit einem HI-Virus, insbesondere dem «Heiler»-Fall, bei welchem es nicht zu einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen ist, son- dern der Beschuldigte den Opfern den HI-Virus unvermittelt oder im Rahmen einer «Akupunkturbehandlung» mit Nadeln spritzte, bei welchen schlechterdings nicht 11 mit einem HI-Virus gerechnet werden musste, muss die Bedeutung der vorliegen- den Sache im unteren Bereich des überdurchschnittlichen Rahmen angesiedelt werden. 7.2 Nachfolgend zu prüfen gilt es die vom Regionalgericht getätigten Kürzungen der Aufwandpositionen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie des dem Regionalgericht hinsichtlich Honorarkür- zungen zustehenden Ermessens. 7.3 Das Regionalgericht kürzte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbe- reitungsaufwand für die Hauptverhandlung vom 12. September 2017 sowie die Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 von insgesamt 18.5 Stunden (13.5 Vorbereitungsaufwand bis 31. Dezember 2017 und 5 Stunden Recher- che/Vorbereitungsaufwand für den Zeitraum ab 1. Januar 2018) auf 10 Stunden (9 Stunden Vorbereitungsaufwand bis 31. Dezember 2017 und 1 Stunde Vorberei- tungsaufwand im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2018). Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden. Das Regionalgericht hat nachvollziehbar dargetan, dass der Vorbereitungsaufwand für die Hauptverhandlung des amtlichen Verteidigers mit je- nem der Gerichtspräsidentin verglichen wurde, die – anders als die Parteivertreter – an der Untersuchung nicht teilgenommen und aufgrund der Instruktion bisher nur summarisch Aktenkenntnis gehabt habe und zusätzlich die Befragungen als Gan- zes habe vorbereiten müssen. Es sei festgestellt worden, dass der vom Beschwer- deführer geltend gemachte Zeitaufwand fast doppelt so hoch gewesen sei. Der Aufwand für die Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung habe nicht mehr allzu hoch gewesen sein dürfen, da nur noch die allfällige Befragung des Beschuldigten, welcher unbekannten Aufenthalts gewesen sei, und die Plädoyers der Parteivertre- ter ausgestanden seien, welche von diesen bereits für die erste Parteiverhandlung vorbereitet gewesen seien. Als Vorbereitung für die zweite Hauptverhandlung sei folglich einzig die benötigte Zeit für die erneute Lektüre des eigenen Plädoyers, ausmachend eine Stunde, zu berücksichtigen. Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass ein Aufwand von 9 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (insbesondere für das Verfassen des Plädoyers inkl. Anträgen, das weitere Aktenstudium, die Vorbereitung der Vorfragen und der Einvernahmen) sowie 1 Stunde für die Vorbereitung der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 (erneute Lektüre und allfällige Abänderung des bereits vorbereiteten Plädoyers; Lektüre und Analyse der neuen zweiseitigen Privatklage zuzüglich Beilagen) an- gemessen erscheint. Der Aufwand für Abklärungen betreffend das Abwesenheits- verfahren am 15. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführers zusätzlich mit 0.6 Stun- den entschädigt. Es ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen davon auszuge- hen, dass ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt in dieser Zeit sein Mandat wirksam ausüben und seine anwaltliche Sorgfaltspflicht sicherstellen kann. Nicht gerechtfertigt erscheint indes die Kürzung des am 23. und 24. Januar 2018 geltend gemachten Aufwands von total 0.7 Stunden für Aktennotizen. Dieser Aufwand ist zu entschädigen. 12 Die Hauptverhandlung vom 12. September 2017 hat gemäss Protokoll 3.5 Stunden gedauert (08.30-12.00 Uhr). Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Proto- kolls zugestellt. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Angesichts dessen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr geltend macht, die Hauptverhandlung habe 4 Stunden gedauert. Ebenfalls nicht schlüssig erscheint die nachgeschobene Begründung des Beschwerdeführers, er habe im Anschluss an die Hauptverhandlung noch 1.2 Stunden Korrespondenz mit dem Beschuldigten geführt. Derartiges wird in der Honorarnote nicht erwähnt und kann folglich nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer kann zudem auch kein zusätzlicher Aufwand von 0.8 Stunden für die Reisezeit zugesprochen werden, wie es von ihm geltend gemacht wird, sondern es ist ihm – wie vom Regionalgericht gemacht – insoweit ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. Das Regio- nalgericht hat zu Recht angemerkt, dass für die Bestimmung der Reisezeit der Weg vom Büro des Beschwerdeführers bis zum Gerichtssaal resp. der Staatsanwalt- schaft zu berücksichtigen ist, da für den gesamten Weg eine unproduktive Zeit be- steht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reisezeit ist entsprechend um den Fussweg vom Büro bis zum Parkplatz und retour entsprechend zu erhöhen, so dass die Reisezeit bei den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben knapp un- ter/über einer Stunde (je nach Verkehr) dauern würde. Ab einer Stunde Reisezeit (Hin- und Rückreise) ist gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren (vgl. E. 6.3 hiervor). Selbst wenn die Reisezeit knapp we- niger als eine Stunde betragen würde, könnte hierfür nicht mehr als ein Aufwand von CHF 75.00 gewährt werden. Gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ist grundsätzlich für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwan- des für die Verhandlung und Einvernahme Rechnung zu tragen. Die Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Reisezeit bis zu einer Stunde nach der effektiven Zeitdauer und dem ordentlichen Stundentarif abzurechnen ist. Dies würde dazu führen, dass der amtliche Anwalt, welcher eine Reisezeit unter ei- ner Stunde hat, finanziell besser gestellt würde, als derjenige, welcher einen länge- ren Reiseweg hat. Dies würde dem Sinn der Bestimmung widersprechen, welche grundsätzlich erst eine Reisezeit von einer gewissen Dauer (1 Stunde) als ent- schädigungswürdig erachtet. Das Rechnung-Tragen im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung und Einvernahme kann daher nur dahingehend verstanden werden, als dass die Zeitdauer für die Verhandlung/Einvernahme um wenige Minu- ten aufzurunden ist, damit zumindest ein Teil der Reisezeit abgegolten wird. Ent- sprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht im vorliegenden Fall (Reisezeit von knapp unter/über einer Stunde) dem Beschwerdeführer jeweils einen Reisezuschlag von CHF 75.00 zugesprochen hat (Einvernahmen vom 29. Januar 2015, 10. Juli 2015 und 14. November 2017; Besuch Klient 8. Juli 2015; Besprechung im Regionalgefängnis vom 14. September 2015; Hauptverhandlung vom 12. September 2017; Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018; Ur- teilseröffnung vom 28. Februar 2018). Die Fortsetzungsverhandlung dauerte gemäss Protokoll 3.5 Stunden (08.30-12.00 Uhr). Der insoweit geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden ist folglich um 0.5 Stunden zu kürzen (zuzüglich der Gewährung eines Reisezuschlags von 13 CHF 75.00; vgl. die Ausführungen hiervor). Auch die Urteilseröffnung dauerte nicht 2 Stunden, sondern lediglich 1.3 Stunden (10.00-11.20 Uhr). Es hat eine Kürzung von 0.7 Stunden zu erfolgen, zuzüglich der Gewährung eines Reisezuschlags von CHF 75.00. Weiter teilt die Verfahrensleitung die Auffassung des Regionalgerichts, dass der geltend gemachte Aufwand von 4.2 Stunden für die Analyse des 8-seitigen virolo- gischen Gutachtens als nicht für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Wie bereits vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 7.1 hiervor) war das virologische Gutachten überblickbar und auch für einen medizinischen Laien gut verständlich. Ein Zeitaufwand von maximal 2.5 Stunden für die Analyse dieses Gutachtens ist – wie vom Regionalgericht veranschlagt – angemessen und die Kürzung um 1.5 Stunden folglich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, dass die drei Buchungen vom 27. Januar, 1. Juni und 3. August 2015 nicht das vorliegende Strafverfahren betreffen und ver- sehentlich eingebucht worden sind. Die Honorarnote ist demnach insoweit um 3.8 Stunden zu kürzen. 7.4 Die weiter vom Regionalgericht getätigten Kürzungen erscheinen indes nicht ge- rechtfertigt. Anders als es vom Regionalgericht angenommen wird, hat der Be- schwerdeführer nicht einen Abklärungsaufwand betreffend die Verfügung vom 2. (richtig: 7.) Februar 2017 (Frist zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen) von 3.5 Stunden, sondern lediglich einen solchen von 1.75 Stunden (Hälfte des Aufwands des Praktikanten) geltend gemacht. Ein Aufwand von 1.75 Stunden zur Abklärung allfälliger Beweisanträge kann gerade noch als angemessen erachtet werden. Auch ist der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung vom 28. Februar 2018 – nunmehr vom Regionalgericht mit der oberinstanzlichen Stellungnahme anerkannt – und der Aufwand für die Be- sprechung vom 20. Dezember 2017 von 1.5 Stunden zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer hat insoweit glaubhaft dargetan, dass diese Besprechungen mit dem Beschwerdeführer – wenn auch nicht im Besprechungszimmer, sondern an- derweitig – stattgefunden haben. Was die Einvernahmen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 10. Juli 2015 anbelangt, dauerten diese gemäss Protokoll insgesamt 2 Stunden 35 Minuten (08.30-10.25 Uhr; 10.00-11.05 Uhr). Es trifft zu, das es bei den Einver- nahmen zeitlich zu Überschneidungen gekommen ist. Insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass die beabsichtigte Anfangszeit für die Einvernahme des Beschul- digten um 10.00 Uhr im Protokoll versehentlich nicht korrigiert wurde, nachdem die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin unerwarteterweise etwas länger gedauert hat. Inwiefern die Anfangszeit der ersten Einvernahme und die Endzeit der zweiten Einvernahme falsch sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer selbst macht keine andere Anfangs- und Endzeit geltend, so dass auf diese Zeiten abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, im Zeitaufwand von 3.3 Stunden sei zusätzlich auch noch die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von 0.8 Stunden mitenthalten. Bei Klienten, welche sich im Strafvoll- zug befinden würden, sei dies üblich, könne man sich doch so einen zeitintensiven Besuch auf dem Thorberg ersparen. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten 14 gemäss Honorarnote zwei Tage vor der Einvernahme vom 10. Juli 2015 besucht. Eine Vorbesprechung hat damit folglich offensichtlich bereits stattgefunden. Indes erscheint es nicht abwegig, dass im Anschluss an die Einvernahme eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 0.8 Stunden stattgefun- den hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird der insoweit geltend gemacht Aufwand berücksichtigt, auch wenn dieser nicht explizit in der Honorarnote ausge- schieden worden ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Auslagen von CHF 7.00 für E-Mails nachvollziehbar dargetan, dass es sich hierbei nicht um Auslagen für das Versenden von E-Mails handelte – was kostenlos ist –, sondern um Auslagen für das Ausdrucken der E-Mails für die Aktenablage. Dass der Be- schwerdeführer gewisse E-Mails für die Vollständigkeit seines Dossiers ausdrucken musste, ist nicht zu beanstanden. Geht man auch betreffend das Ausdrucken der E-Mails von einem Kopieraufwand von CHF 0.40 pro Kopie aus, ergibt das 17.5 Seiten. Derart geltend gemachte Auslagen erscheinen angemessen und sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fotokopien zu Recht mit einem Ansatz CHF 0.40 statt CHF 0.30 pro Kopie berücksichtigt. 8. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts vom 16. März 2018 ist soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufzuheben. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer ist wie folgt neu festzu- legen: Leistungen bis 31.12.2017 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 45.60 200.00 CHF 9'120.00 Reisezuschläge 6.00 75.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 286.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'856.80 CHF 788.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'645.35 Leistungen ab 01.01.2018 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 7.80 200.00 CHF 1'560.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.00 CHF 135.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'895.50 Somit hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar von total CHF 12‘540.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als das von ihm geltend gemachte Honorar nicht um rund 26 Stunden, sondern ledig- lich um 17.7 Stunden gekürzt wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Kanton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘20000, d.h. CHF 600.00, aufzuerlegen 15 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 16 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 16. März 2018 wird soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufgehoben. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten A.________ durch den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 St./Anz.Satz amtliche Entschädigung 45.60 200.00 CHF 9'120.00 Reisezuschläge 6.00 75.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 286.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'856.80 CHF 788.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'645.35 Leistungen ab 01.01.2018 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 7.80 200.00 CHF 1'560.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.00 CHF 135.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'895.50 Der Kanton Bern entschädigt dem Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung von A.________ mit insgesamt CHF 12‘540.85. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1‘200.00, werden dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer je hälftig, ausmachend je CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. Die Ent- schädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten (persönlich) Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern 17 Bern, 12. März 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18