Der Kanton Bern entschädigt den Beschwerdeführer für die amtliche Vertretung von C.________ mit insgesamt CHF 14‘700.70. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, ausmachend CHF 14‘700.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden des Beschwerdeführers die Differenz der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen, ausmachend CHF 1‘219.75 (Art. 433 Abs. 1 StPO).