Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 13 Die Verfahrensleitung verfügt: