7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als das von ihm geltend gemachte Honorar nicht um rund 20 Stunden, sondern lediglich um 11.3 Stunden gekürzt wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Kanton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, d.h. CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten.