Auch mit diesen Kürzungen erscheint eine angemessene Vertretung der Straf- und Zivilklägerin möglich. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Entscheids 12 des Regionalgerichts vom 16. März 2018 ist soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufzuheben. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägern durch den Beschwerdeführer ist wie folgt neu festzulegen: