6.6 Zusammengefasst erweist sich somit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand betreffend die Besprechungen vom 18. Februar und 30. Juni 2015, die Weiterleitung von Unterlagen, die Lektüre des obergerichtlichen Urteils sowie – mindestens teilweise – die Telefongespräche als für eine wirksame Vertretung der Straf- und Zivilklägerin geboten. Die insoweit gemachten Kürzungen sind zu streichen. Soweit weitergehend sind die vorgenommenen Kürzungen als im Ermessen des Regionalgerichts liegend vertretbar und somit zu bestätigen. Auch mit diesen Kürzungen erscheint eine angemessene Vertretung der Straf- und Zivilklägerin möglich.