Das Rechnung-Tragen im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung und Einvernahme kann daher nur dahingehend verstanden werden, als dass die Zeitdauer für die Verhandlung/Einvernahme um wenige Minuten aufzurunden ist, damit zumindest ein Teil der Reisezeit abgegolten wird. 6.6 Zusammengefasst erweist sich somit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand betreffend die Besprechungen vom 18. Februar und 30. Juni 2015, die Weiterleitung von Unterlagen, die Lektüre des obergerichtlichen Urteils sowie – mindestens teilweise – die Telefongespräche als für eine wirksame Vertretung der Straf- und Zivilklägerin geboten.