6.5 Hinsichtlich des Reisezuschlags ist Folgendes anzumerken: Das Regionalgericht hat dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 10. Juli 2015 und 14. November 2016, der Hauptverhandlung vom 12. September 2017, der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 und der Urteilseröffnung vom 28. Februar 2018 einen Reisezuschlag von je CHF 75.00 zugesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das Regionalgericht zu Recht dargetan hat, ist für die Bestimmung der Reisezeit der Weg vom Büro des Beschwerdeführers bis zum Gerichtssaal resp.