Aus der Honorarnote geht hervor, dass die Prüfung dieser weitergeleiteten Unterlagen vom Beschwerdeführer auch nicht zusätzlich in einer anderen Aufwandposition veranschlagt wurde. Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten für die Lektüre des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 (SK 15 221) zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dieses Urteil und die daherigen Vorakten nicht vollumfänglich kopiert und studiert habe, was an diesem Tag nachge-