Der geltend gemachte Zeitaufwand betreffe nicht das Kopieren und Verpacken/Versenden der Post an die Strafund Zivilklägerin, sondern die intellektuelle Verarbeitung und Kenntnisnahme der eingehenden Post vor der Weiterleitung. Der insoweit geltend gemachte Zeitaufwand ist demnach zu berücksichtigen und die Kürzung durch das Regionalgericht zu streichen. Aus der Honorarnote geht hervor, dass die Prüfung dieser weitergeleiteten Unterlagen vom Beschwerdeführer auch nicht zusätzlich in einer anderen Aufwandposition veranschlagt wurde.