Insoweit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachvollziehbar begründet, dass es sich bei den von Regionalgericht genannten drei Fällen um Dokumente gehandelt habe, welche von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder von der Verteidigung des Beschuldigten stammten und die vor der Weiterleitung von ihm gelesen und verarbeitet werden mussten. Der geltend gemachte Zeitaufwand betreffe nicht das Kopieren und Verpacken/Versenden der Post an die Strafund Zivilklägerin, sondern die intellektuelle Verarbeitung und Kenntnisnahme der eingehenden Post vor der Weiterleitung.