Nach Auffassung des Regionalgerichts würden die Zeitaufwände für das blosse Weiterleiten von Eingaben Sekretariatsarbeiten betreffen, welche als Infrastrukturkosten geltend würden und nicht als Auslagen berücksichtigt werden könnten. Insoweit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachvollziehbar begründet, dass es sich bei den von Regionalgericht genannten drei Fällen um Dokumente gehandelt habe, welche von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder von der Verteidigung des Beschuldigten stammten und die vor der Weiterleitung von ihm gelesen und verarbeitet werden mussten.