Akten kopieren, Zurück, Aktenstud, Eingabe 318, cc Kli»], 18. [richtig: 14.] November 2016 [«Vorbereitung/Teiln EV F.________»]). Der Beschwerdeführer hat in seiner Honorarnote des Weiteren Aufwände für die Zustellung von Unterlagen an die Straf- und Zivilklägerin aufgeführt. Das Regionalgericht erwähnt die Aufwände vom 29. April 2015, 23. Mai 2016 und 6. Februar 2017. Nach Auffassung des Regionalgerichts würden die Zeitaufwände für das blosse Weiterleiten von Eingaben Sekretariatsarbeiten betreffen, welche als Infrastrukturkosten geltend würden und nicht als Auslagen berücksichtigt werden könnten.