des Beschuldigten im Juli 2015 betroffen hätten. Hierfür erscheint die Gewährung eines Besprechungsaufwands von 1 Stunde 10 Minuten resp. 1 Stunde 35 Minuten als angemessen. Diese Zeitdauer kann nicht als übermässig lange bezeichnet werden. Hinsichtlich der anderen in der Honorarnote erwähnten Besprechungen ist festzuhalten, dass der insoweit teilweise mehr als eine Stunde geltend gemachte Zeitaufwand auch noch andere Arbeiten betraf (vgl. etwa die Besprechungen vom 29. Januar 2015 [Mandatsübernahme, Bf an Stawa, Strafantrag»], 7. September 2016 [«Amtl. Akten kopieren, Zurück, Aktenstud, Eingabe 318,