Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde indes einlässlich dargetan, weshalb diese Besprechungen notwendig waren (vgl. S. 10 der Beschwerde). So hat er insbesondere hinsichtlich der jeweils auf eine Stunde erfolgten Kürzung der Besprechungen vom 18. Februar 2015 (1 Stunde 10 Minuten) und 30. Juni 2015 (1 Stunde 35 Minuten) nachvollziehbar ausgeführt, dass diese massgeblich die Intervention an die Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2015 (Hinweis auf Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin) und die Vorbereitung der Beweisanträge vom April 2015 sowie die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin und