10 6.4 Die weiteren Kürzungen des Regionalgerichts betreffend die Besprechungen und die Telefonzeit des Beschwerdeführers mit der Straf- und Zivilklägerin erscheinen hingegen als nicht gerechtfertigt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer innert der Verfahrensdauer von rund 2.5 Jahren acht Besprechungen mit der Straf- und Zivilklägerin geltend gemacht hat (Besprechungen vom 29. Januar, 18. Februar, 30. Juni 2015, 7. September, 18. November 2016, 7. Juli, 18. August und 7. September 2017).