Angesichts dessen erscheint es im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zumindest vertretbar, die rund 2.6 Stunden separat ausgewiesenen Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin auf 1.5 Stunde zu kürzen. Die Kürzung um 1.1 Stunden ist zu ¾ auf das Verfahren bis zum 31. Dezember 2017 (ausmachend 0.825 Stunden) sowie zu ¼ auf das Verfahren ab dem 1. Januar 2018 (ausmachend 0.275 Stunden) zu verteilen.