Es ist nicht ersichtlich, weshalb derart viele Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin für eine zielgerichtete Orientierung sachlich geboten waren, zumal auch viele Besprechungen stattgefunden haben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeitweise auf der Flucht war, rechtfertigt keine derart zahlreichen Telefongespräche. Angesichts dessen erscheint es im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zumindest vertretbar, die rund 2.6 Stunden separat ausgewiesenen Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin auf 1.5 Stunde zu kürzen.