Weiter fällt auf, dass in der Honorarnote des Beschwerdeführers sehr viele Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin verzeichnet worden sind. Allein separat für Telefongespräche ausgewiesen ist ein Aufwand von rund 2.6 Stunden. Darüber hinaus werden zahlreiche Telefongespräche auch noch in anderen Aufwandpositionen mit weiteren Arbeiten erwähnt, ohne dass dessen Aufwand klar ausgeschieden wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb derart viele Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin für eine zielgerichtete Orientierung sachlich geboten waren, zumal auch viele Besprechungen stattgefunden haben.