Das Regionalgericht hat für die Besprechung dieser Themen eine Stunde Aufwand veranschlagt. Diese Kürzung durch das Regionalgericht ist im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass dem Beschwerdeführer im weiteren nach wie vor ein hoher Besprechungsaufwand zugestanden wird (vgl. die Honorarnote, bei welcher der Besprechungsaufwand teilweise nicht separat, sondern mit anderen Aufwandpositionen ausgewiesen wird sowie E. 6.4 hiernach). Weiter fällt auf, dass in der Honorarnote des Beschwerdeführers sehr viele Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin verzeichnet worden sind.