vorbereiteten Plädoyers) angemessen erscheint. Es ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen davon auszugehen, dass ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt in dieser Zeit sein Mandat wirksam ausüben und seine anwaltliche Sorgfaltspflicht sicherstellen kann. Ebenfalls erachtet die Verfahrensleitung die Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besprechungsaufwands vom 7. Juli, 18. August und 7. September 2017 als rechtens. Die Besprechungen mit einem Aufwand von insgesamt vier Stunden betrafen allesamt die Vorbereitung/Besprechung der Hauptverhandlung vom 12. September