Es sei festgestellt worden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand fast doppelt so hoch gewesen sei. Der Aufwand für die Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung habe nicht mehr allzu hoch gewesen sein dürfen, da nur noch die allfällige Befragung des Beschuldigten, welcher unbekannten Aufenthalts gewesen sei, und die Plädoyers der Parteivertreter ausgestanden seien, welche von