Auch bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache gilt es allerdings verschiedene Schweregrade zu unterscheiden. Im Vergleich zu anderen Verfahren betreffend Ansteckung mit einem HI-Virus, insbesondere dem vom Beschwerdeführer zitierten «Heiler»-Fall, bei welchem es nicht zu einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen ist, sondern der Beschuldigte den Opfern den HI- Virus unvermittelt oder im Rahmen einer «Akupunkturbehandlung» mit Nadeln spritzte, bei welchen schlechterdings nicht mit einem HI-Virus gerechnet werden musste, muss die Bedeutung der vorliegenden Sache im unteren Bereich des