Es ist daher – anderes als vom Regionalgericht gewürdigt – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die ihr zugefügte Straftat in besonderer Weise betroffen. Auch bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache gilt es allerdings verschiedene Schweregrade zu unterscheiden.