Weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Betreffend die Bedeutung der Sache ist von einem objektiven Massstab auszugehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das vorliegende Strafverfahren betraf einen schweren Vorwurf (Verbreitens menschlicher Krankheiten; schwere Körperverletzung) und das verletzte Rechtsgut (körperliche Integrität) wiegt hoch. Zudem sind die sich aus der Straftat ergebenden Folgen (lebenslängliche HIV-Infektion) für das betroffene Opfer einschneidend. Es ist daher – anderes als vom Regionalgericht gewürdigt – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen.