8 Schwierigkeit des Falles auszugehen. Von einer übermässig langen Zeitdauer des Verfahrens, welche Rückschlüsse auf die Komplexität des Prozesses geben sollte, kann nicht die Rede sein. Das Verfahren zog sich insbesondere deshalb in die Länge, weil ein Gutachten eingeholt werden musste und sich der Beschwerdeführer ins Ausland absetzte. Dies begründete aber, wie vorstehend dargetan wurde, keine überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens. Weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen.