Auch die Intervention des Beschwerdeführers am 19. Februar 2015 hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin machten das Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über den Durchschnitt hinaus komplexer, handelte es sich hierbei doch lediglich um die Redaktion eines Schreibens sowie die Besprechung mit der Straf- und Zivilklägerin und wurden die diesbezüglichen Aufwände bei der Festsetzung des amtlichen Honorars angemessen berücksichtigt. Die Akten waren mit zwei Bundesordnern zudem überschaubar und nicht besonders umfangreich.