In rechtlicher Hinsicht haben sich einzig Fragen gestellt, die sich mit einem Blick in die Rechtsprechung und die Kommentare ohne weiteres beantworten liessen. Die Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der HIV-Übertragung bot entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine besondere Schwierigkeit resp. war rasch zu erfassen. Auch die in sachverhaltlicher Hinsicht zu beantwortenden Fragen (Hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit HIV angesteckt? Wie erfolgte die Ansteckung?