Das Regionalgericht hat sich angesichts dessen zu Recht von Amtes wegen mit der eingereichten Honorarnote genauer auseinandergesetzt, auch wenn deren Höhe von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszugehen ist.