Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Regionalgericht hat sich angesichts dessen zu Recht von Amtes wegen mit der eingereichten Honorarnote genauer auseinandergesetzt, auch wenn deren Höhe von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde.