Zum Teil seien sie von der Justiz mitverursacht worden. Sie hätten nicht sozialen Betreuungsaufwand dargestellt, sondern der gewissenhaften und pflichtgemässen Mandatsführung und der sachlichen, zielgerichteten Orientierung der Straf- und Zivilklägerin gedient. Das Regionalgericht verkenne zudem, dass es sich bei der Weiterleitung der Eingaben nicht um Sekretariatsarbeit gehandelt habe. Was die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers anbelange, sei nochmals auf die sich stellenden Vorfragen, die Tat- und Rechtsfragen, nicht zuletzt auch hinsichtlich der Zivilklage, hinzuweisen.