Hinzu komme, dass aus Sicht der Strafund Zivilklägerin namentlich die Frage der Lebenserwartung als Trägerin des HI-Virus sowohl für die rechtliche Qualifikation als auch für die Bemessung der Genugtuung zentral gewesen sei. Auch wenn für die Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin von einem objektivierten Massstab auszugehen sei, sie diese überdurchschnittlich. Die erheblichen Kürzungen des Regionalgerichts betreffend die Besprechungen und Telefonate seien nicht gerechtfertigt. Die Besprechungen hätten der Bedeutung der Sache entsprochen und seien sachlich geboten gewesen. Zum Teil seien sie von der Justiz mitverursacht worden.