In rechtlicher Hinsicht seien die formellen Fragen zu den Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens, zu den Beweisfragen, zur Frage der Qualifikation des Verbreitens menschlicher Krankheiten in revidierter Fassung und zur Frage der Qualifikation einer schweren oder einfachen Körperverletzung nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis doch etwas komplexer gewesen als in einem durchschnittlichen «08/15-Fall». Hinzu komme, dass aus Sicht der Strafund Zivilklägerin namentlich die Frage der Lebenserwartung als Trägerin des HI-Virus sowohl für die rechtliche Qualifikation als auch für die Bemessung der Genugtuung zentral gewesen sei.